Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Mai 2026
Oneway-Anhängervermietung – gültig für Privatkunden (§ 13 BGB) und Geschäftskunden (§ 14 BGB).
Die Vermietung erfolgt grundsätzlich für Fahrten innerhalb Deutschlands. Auslandsfahrten sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
📌 Kurzüberblick
Diese AGB regeln Buchung, Zahlung, Nutzung, Rückgabe, Schäden, GPS-Ortung, Gebühren und Haftung bei der Vermietung unserer Anhänger.
§1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge über die Miete von Anhängern zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter diese vorher ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§2 Vertragsschluss, Buchungsablauf und Verbindlichkeit
Ein Mietvertrag kommt zustande, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
- der Vermieter bestätigt die Buchung,
- der Mieter leistet eine Zahlung,
- der Anhänger wird übergeben,
- der Anhänger wird genutzt oder bewegt.
Fordert der Vermieter zur Erstellung eines Mietvertrags oder Buchungsantrags bestimmte Angaben an, z. B. Personalien, Führerscheindaten, Ausweisdaten, Mietzeitraum, Abholort oder Rückgabeort, und übermittelt der Mieter diese Angaben, gilt dies als verbindlicher Buchungsantrag.
Wichtig: Sobald der Mieter auf unsere E-Mail antwortet und die angeforderten Mieterdaten vollständig oder teilweise übermittelt, beginnt die Bearbeitung, Prüfung, Disposition und Reservierung des Anhängers.
Mit Eingang dieser Angaben gilt der Mietzeitraum als kostenpflichtig reserviert. Sagt der Mieter anschließend ab, zahlt nicht oder nutzt den Anhänger nicht, können Storno- oder Bearbeitungskosten gemäß diesen AGB und der Gebührenordnung entstehen.
Diese Regelung dient dazu, den bereits entstandenen Aufwand für Prüfung, Vertragsvorbereitung, Reservierung und Disposition fair abzudecken.
§3 Mietbeginn, Abholung, Oneway und unzulässige Frühabholung
- Die Abholung ist ausschließlich ab der im Mietvertrag angegebenen Uhrzeit zulässig.
- Eine Abholung oder Bewegung vor der vereinbarten Zeit ist unzulässig, stellt eine Vertragsverletzung dar und kann einen technischen Alarm auslösen.
- Zusätzliche Aufwände wie Alarmbearbeitung, Kontrollen, Anfahrt oder Kommunikation können gemäß Gebührenordnung berechnet werden.
- Bei Oneway-Mieten ist ausschließlich der vertraglich vereinbarte Rückgabeort zulässig.
Hinweis: Mit Übermittlung der Mieterdaten beginnt bereits die Bearbeitung, Disposition und Reservierung des Anhängers.
§4 Mietpreis, Zahlung, Kaution, Rechnungsstellung und Aufrechnung
- Mietpreis und gegebenenfalls Kaution sind vor Mietbeginn vollständig zu zahlen.
- Ohne vollständige Zahlung besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung des Anhängers.
- In vielen Fällen ist keine Kaution erforderlich. Je nach Strecke, Anhängertyp oder individueller Situation kann jedoch eine Kaution verlangt werden.
- Eine Aufrechnung des Mieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Rechnungsstellung: Eine separate Rechnung wird grundsätzlich nicht erstellt. Der Mietvertrag dient zugleich als Rechnung und enthält die für die Abrechnung relevanten Angaben, insbesondere Vermieter, Mieter, Mietgegenstand, Mietzeitraum, Entgelt und ausgewiesene Mehrwertsteuer.
Sollte im Einzelfall eine gesonderte Rechnung erforderlich sein, kann diese nach Prüfung erstellt werden.
§5 Stornierung, Nichtabholung und Änderungen
- bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 25 % des Mietpreises
- 48 bis 24 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
- unter 24 Stunden, Nichtabholung oder verspätete Abholung: 100 % des Mietpreises
Stornierungen und Änderungen sind schriftlich mitzuteilen, z. B. per E-Mail oder WhatsApp.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§6 Führungsberechtigte Personen, Fahrerlaubnis und Fahrerhaftung
- Der Anhänger darf nur vom Mieter sowie von im Mietvertrag ausdrücklich benannten Fahrern geführt werden.
- Mieter und Fahrer versichern, im Besitz der jeweils erforderlichen gültigen Fahrerlaubnis zu sein.
- Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
- Der Mieter haftet für das Verhalten sämtlicher Fahrer, Nutzer und sonstiger Personen, denen er den Anhänger überlässt, wie für eigenes Verhalten.
§7 Obhuts-, Sorgfalts- und Betriebspflichten
- Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig zu behandeln und alle maßgeblichen technischen und rechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere StVO, StVZO und FZV.
- Der Anhänger ist ordnungsgemäß zu verschließen und zu sichern.
- Diebstahlschutz ist jederzeit zu gewährleisten.
- Der Mieter ist verantwortlich für korrektes An- und Abkuppeln sowie den festen Sitz der Verbindung, insbesondere Kupplung, Abreißseil und Stecker/Zwischenkabel.
- Vor Fahrtantritt sind Schnee, Eis, Wasseransammlungen oder sonstige Gefahrenquellen vom Anhänger zu entfernen.
§8 Nutzungsbeschränkungen
Wind / Sturm
- Fahrten mit leeren Anhängern sind nur bis maximal Windstärke 4 Bft zulässig.
- Fahrten mit mindestens halb beladenen Anhängern (mindestens 50 % der zulässigen Zuladung) sind nur bis maximal Windstärke 5 Bft zulässig.
- Vor Fahrtantritt sind Sturm und starke Böen auszuschließen; gegebenenfalls ist eine Wetterauskunft einzuholen.
- Im Schadensfall hat der Mieter auf Verlangen Nachweise zur Beladung und zu den Windverhältnissen zu erbringen.
Zugfahrzeug / ZGM
- Es ist untersagt, Mietanhänger hinter Zugfahrzeugen zu führen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 2,8 t beträgt.
- Die zulässige Anhängelast, Stützlast, Achslast sowie das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und des Anhängers sind jederzeit einzuhalten.
- Der Mieter hat für eine ausreichende und zulässige Stützlast zu sorgen.
Ladung / Schüttgut / Ladungssicherung
- Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern.
- Der Vermieter stellt kein Verzurrmaterial, z. B. Spanngurte, zur Verfügung.
- Das Befördern von Schüttgut, z. B. Sand, Kies, Erde oder Schotter, ist stets verboten.
- Der Mieter haftet für Schäden, die durch Ladegut oder mangelhafte Ladungssicherung entstehen.
- Eine Überladung des Anhängers oder des Zugfahrzeugs ist untersagt.
Maße / Durchfahrten
- Der Mieter hat Durchfahrtshöhen, Durchfahrtsbreiten, Einfahrten, Tore, Carports, Unterführungen, Äste, Dachüberstände und sonstige Hindernisse zu beachten.
- Schäden durch Missachtung von Durchfahrtshöhen, Durchfahrtsbreiten oder sonstigen Hindernissen gehen zu Lasten des Mieters.
Planen-Anhänger
- Bei Planen-Anhängern darf die Plane nicht entfernt, demontiert oder verändert werden.
- Die Plane ist Bestandteil des Anhängers.
- Planen-Anhänger schützen Ladegut nur begrenzt vor Witterung. Eine vollständige Wasserdichtigkeit wird nicht zugesichert.
- Keine Fahrten mit leerem Planen-Anhänger bei Sturm oder starkem Wind.
Geschwindigkeit
- In Deutschland gilt bei Fahrten mit Anhänger grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sofern keine abweichende Genehmigung besteht.
- Empfohlen wird ein defensives und vorausschauendes Fahrverhalten. Diese Empfehlung stellt keine Erlaubnis dar, schneller als erlaubt zu fahren.
§9 Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb Deutschlands sind ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Auch ein kurzer Grenzübertritt gilt als Auslandsfahrt.
Erfolgt eine Auslandsfahrt ohne Zustimmung, liegt eine schwere Vertragsverletzung vor. In diesem Fall wird die Gebühr gemäß Gebührenordnung fällig und ist sofort zu bezahlen.
Weitere Schäden, Kosten und Folgekosten trägt der Mieter vollständig.
§10 Übergabe, öffentliche Abstellorte, Prüfpflicht vor Übernahme und Mängelanzeige
Die Anhänger werden regelmäßig an öffentlichen Parkplätzen, öffentlichen Verkehrsflächen, Parkbuchten, Rastplätzen, am Straßenrand oder an vergleichbaren frei zugänglichen Standorten bereitgestellt und zurückgegeben.
Aufgrund dieses kontaktlosen Vermietsystems ist der Mieter verpflichtet, sich für die Übernahme ausreichend Zeit zu nehmen und vor Fahrtantritt eine vollständige Abfahrtskontrolle durchzuführen.
Der Mieter hat sowohl für die Übernahme als auch für die Rückgabe ausreichend Zeit einzuplanen. Zeitdruck entbindet nicht von den vertraglichen Prüfungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten.
Vor Übernahme ist zwingend eine vollständige Kontrolle durchzuführen – innen und außen.
Die Abfahrtskontrolle umfasst insbesondere die Prüfung von Reifen, Felgen, Beleuchtung, Elektrik, Kupplung, Abreißseil, Zwischenkabel, Zubehör, Plane, Bordwänden, Aufbauten sowie offensichtlichen Schäden, Verformungen oder Verschmutzungen.
- Der Anhänger ist vor Übernahme sorgfältig auf Schäden und Mängel zu prüfen.
- Reifen/Felgen: Der Mieter hat die Bereifung vor Übernahme zu prüfen; Reifen- und Felgenschäden trägt der Mieter in jedem Fall.
- Beleuchtung/Elektrik: Beleuchtung, Stecker, Zwischenkabel und elektrische Verbindung sind vor Fahrtantritt zu prüfen.
- Kupplung/Abreißseil: Der sichere Sitz der Kupplung sowie die ordnungsgemäße Befestigung des Abreißseils sind vor Fahrtantritt zu kontrollieren.
- Planen-Anhänger: Die Plane ist vor Übernahme zu prüfen, insbesondere auf Löcher, Risse, Schnitte, starke Verschmutzungen oder Schmierereien/Graffiti.
- Festgestellte oder erkennbare Mängel sind vor Fahrtantritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen, z. B. per E-Mail, WhatsApp oder Protokoll.
- Unterbleibt die Meldung, gilt der Anhänger als mangelfrei übernommen. Nicht gemeldete Schäden gelten als während der Mietzeit entstanden.
Dem Mieter wird empfohlen, bei Übernahme eigene Fotos des Anhängers anzufertigen. Erfolgt keine Dokumentation und keine unverzügliche Mängelmeldung, gilt der Anhänger als vertragsgemäß übernommen.
Dem Mieter ist bekannt, dass die Anhänger regelmäßig auf öffentlichen Parkplätzen, öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen frei zugänglichen Standorten bereitgestellt werden. Übliche Verschmutzungen, Staub, Witterungseinflüsse oder Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.
Der Mieter bestätigt mit Fahrtantritt, eine vollständige Abfahrtskontrolle durchgeführt zu haben. Nach Verlassen des Abholortes gemeldete, bei ordnungsgemäßer Kontrolle erkennbare Mängel, Schäden, Verschmutzungen oder fehlendes Zubehör werden grundsätzlich nicht anerkannt.
Online-Schadensmeldung:
§11 Unfall-, Schaden- und Anzeigepflichten
- Bei Unfällen ist, sofern ein Unfall oder Schaden mit Beteiligung Dritter vorliegt oder dies zur Beweissicherung erforderlich ist, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen.
- Der Vermieter ist unverzüglich telefonisch sowie schriftlich über Unfälle, Schäden und Mängel zu informieren; möglichst mit Fotos und relevanten Angaben.
- Ansprüche Dritter dürfen nicht anerkannt werden.
- Zahlungen, Schuldanerkenntnisse oder Zusagen dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters erfolgen.
- Abschleppen, Verwahren oder Werkstattaufträge dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters beauftragt werden, soweit nicht zwingende Gründe wie Gefahr im Verzug entgegenstehen.
§12 Versicherung, Haftung und Haftungsbegrenzung
Der Anhänger ist haftpflichtversichert im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Eine Vollkaskoversicherung besteht nicht.
Sofern der Vermieter eine Haftungsbegrenzung (umgangssprachlich „Vollkasko“) anbietet und diese vereinbart wird, handelt es sich nicht um eine Versicherung im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern um eine an Bedingungen geknüpfte Haftungsbegrenzung.
Mindesteigenhaftung bei vereinbarter Haftungsbegrenzung
- Einachs-Anhänger: 590 €
- Tandem-Anhänger: 990 €
Die Haftungsbegrenzung umfasst nicht die Schadensnebenkosten, z. B. Gutachter, Abschleppen, Wertminderung, Mietausfall oder sonstige Nebenkosten.
Ladung ist niemals versichert.
Die Haftungsbegrenzung kann entfallen oder anteilig gekürzt werden, wenn der Schaden vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten verursacht oder vergrößert wurde.
§13 Schadensnebenkosten und Mietausfall
Die Haftung des Mieters erstreckt sich – soweit gesetzlich zulässig – auch auf Nebenkosten eines Schadens, insbesondere Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfall.
Bei Mietausfall haftet der Mieter für jeden Tag, an dem der Anhänger infolge eines Schadens nicht vermietbar ist, mindestens mit einer Tagesmiete je Tag zuzüglich Nebenkosten.
Mietet der Vermieter wegen eines Schadens oder Ausfalls ein Ersatzfahrzeug oder einen Ersatzanhänger an, kann der Mieter auch für die dadurch entstehenden erforderlichen Kosten haften.
§14 Wartung, Reparaturen und Werkstattaufträge
- Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters beauftragt oder durchgeführt werden.
- Ohne Zustimmung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.
- Altteile, beschädigte Teile oder ausgetauschte Teile sind dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen.
§15 Halterstellung während der Mietzeit / Freistellung
Während der Mietzeit ist der Mieter Halter im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung.
Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, soweit gesetzlich zulässig.
§16 GPS-Ortung, Geschwindigkeitsalarm, Manipulation und Abrechnung
Sämtliche Anhänger des Vermieters sind mit GPS-Ortungssystemen ausgestattet.
Die Nutzung des Anhängers setzt die Zustimmung zur GPS-Ortung voraus. Die GPS-Ortung dient insbesondere dem Diebstahlschutz, der Standortverwaltung, der Rückgabekontrolle, der Fuhrparkverwaltung, der Vertragsdurchsetzung sowie der Unterstützung bei Pannen- und Notfällen.
Eine dauerhafte Überwachung des Fahrverhaltens oder eine umfassende Verhaltenskontrolle findet nicht statt.
Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer und sonstigen nutzenden Personen über die GPS-Ortung zu informieren.
Das Entfernen, Abschalten, Manipulieren, Beschädigen oder anderweitige Beeinträchtigen der GPS-Ortungseinrichtung ist untersagt und stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar.
Die Anhänger sind für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgelegt.
Zur Kontrolle ist eine technische Geschwindigkeitsüberwachung mit Alarmfunktion eingerichtet. Ab 101 km/h wird automatisch ein Alarm ausgelöst und der Vermieter informiert.
Wird ein Alarm ausgelöst, können die festgestellten Verstöße gemäß Gebührenordnung berechnet werden, z. B. Nichteinhaltung der zulässigen Geschwindigkeit, Bearbeitung von Vertragsverletzungen oder weitere Aufwände.
Widerspricht der Mieter der GPS-Ortung während der laufenden Mietzeit, endet die Nutzungsberechtigung sofort. Der Anhänger ist in diesem Fall unverzüglich nach Weisung des Vermieters zurückzugeben. Ein Anspruch auf Erstattung wegen Nichtnutzung besteht nicht.
Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§17 Rückgabe, Rückgabeprozess, Rückgabefotos und Abschluss der Miete
Grundsatz: Die Rückgabe gilt erst als erfolgt, wenn der Anhänger am vereinbarten Rückgabeort ordnungsgemäß abgestellt, gesichert, abgeschlossen und der Rückgabeprozess vollständig durchgeführt wurde.
Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe unverzüglich nach Abstellung des Anhängers mitzuteilen. Die Anfertigung und Übersendung der vorgeschriebenen Rückgabefotos ist zwingender Bestandteil der Rückgabe.
Ohne vollständige und geeignete Rückgabefotos kann der Mietvertrag nicht abgeschlossen werden. Die Miete gilt in diesem Fall nicht als beendet und läuft weiter, bis die Rückgabe vollständig nachgewiesen wurde.
Maßgeblich für die Rückgabe ist nicht der Zeitpunkt der Abstellung des Anhängers, sondern der Zeitpunkt, zu dem die vollständige Rückgabemeldung einschließlich aller erforderlichen Fotos beim Vermieter eingegangen ist.
Erfolgt die Rückgabemeldung außerhalb der Bearbeitungszeiten von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr, gilt sie erst mit Beginn der nächsten Bearbeitungszeit als eingegangen.
Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Rückgabe ausreichend Zeit einzuplanen. Die Durchführung der Rückgabekontrolle, die Sicherung des Anhängers sowie die Anfertigung der vorgeschriebenen Rückgabefotos sind Bestandteil der Rückgabe.
Die Rückgabefotos dürfen erst angefertigt werden, nachdem der Anhänger endgültig am Rückgabeort abgestellt, gegen Wegrollen gesichert, abgeschlossen und vollständig vom Zugfahrzeug getrennt wurde.
Erforderliche Rückgabefotos
- Foto vorne links: Der Anhänger muss von vorne links vollständig erkennbar sein. Der tatsächliche Rückgabeort soll möglichst nachvollziehbar sichtbar sein.
- Foto hinten links: Der Anhänger muss von hinten links vollständig erkennbar sein, damit Rückseite, Seite und Abstellposition dokumentiert sind.
- Foto von innen: Der Innenraum des Anhängers muss vollständig erkennbar sein. Zubehör, Schloss, Zwischenkabel und sonstige mitvermietete Teile müssen sichtbar sein.
Die Fotos müssen so aufgenommen werden, dass der Zustand des Anhängers, der Abstellort, die Sicherung gegen Wegrollen, das vorhandene Zubehör, das Zwischenkabel, der Innenraum sowie der Umstand, dass der Anhänger abgeschlossen ist, nachvollziehbar dokumentiert werden können.
Das Zwischenkabel ist nach Rückgabe ordnungsgemäß im Anhänger zu verstauen und auf den Rückgabefotos deutlich sichtbar darzustellen.
Die Rückgabefotos sind so anzufertigen, dass der tatsächliche Rückgabeort nachvollziehbar erkennbar ist.
Es dürfen ausschließlich aktuelle Fotos des tatsächlichen Rückgabezeitpunkts verwendet werden. Die Verwendung älterer, bearbeiteter oder bereits zuvor angefertigter Fotos ist unzulässig.
Unscharfe, dunkle, abgeschnittene, verdeckte, unvollständige oder anderweitig ungeeignete Fotos gelten als nicht eingereicht. Der Vermieter entscheidet nach billigem Ermessen, ob die eingereichten Fotos zur Dokumentation ausreichend sind.
Anhänger mit Stützen
- Stützrad vollständig hoch kurbeln.
- Stützen herunterlassen und sicher aufstellen.
- Stützrad wieder herauskurbeln und den Anhänger zusätzlich festsetzen, bis er nicht mehr bewegt werden kann.
Keile allein reichen nicht. Der Anhänger muss gegen Wegrollen gesichert sein und auf den Rückgabefotos sichtbar auf Stützen stehen. Ist auf den Fotos nicht erkennbar, dass der Anhänger ordnungsgemäß auf Stützen steht, gilt der Rückgabeprozess als unvollständig.
Anhänger ohne Stützen
- Feststellbremse vollständig anziehen.
- Unterlegkeile verwenden.
- Die Sicherung gegen Wegrollen muss auf den Rückgabefotos erkennbar sein.
Weitere Pflichten bei Rückgabe
- Der Anhänger ist sauber zurückzugeben.
- Zubehör, Schloss, Zwischenkabel, Unterlegkeile, Dokumentenbox und sonstige mitvermietete Teile müssen vollständig vorhanden und auf den Fotos erkennbar sein.
- Der Anhänger muss am vereinbarten Rückgabeort korrekt abgestellt werden.
- Der Anhänger muss abgeschlossen sein.
- Schäden, Verschmutzungen oder fehlendes Zubehör sind unverzüglich mitzuteilen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Angaben des Mieters mit den GPS-Daten des Anhängers abzugleichen. Abweichungen zwischen Rückgabemeldung und GPS-Daten gehen zu Lasten des Mieters.
Bis zur vollständigen und prüfbaren Rückgabemeldung einschließlich aller vorgeschriebenen Fotos trägt der Mieter die Gefahr für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus oder sonstige Veränderungen am Anhänger.
Die Übersendung der Rückgabefotos stellt weder eine Abnahme des Anhängers noch eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Rückgabe dar.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Rückgabefotos, den Standort oder den Zustand des Anhängers unmittelbar nach Eingang der Rückgabemeldung zu prüfen.
Die Kontrolle kann innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Eine verspätete Kontrolle stellt keinen Verzicht auf Ansprüche dar.
Der Vermieter ist berechtigt, den Anhänger, den Standort, die Rückgabefotos sowie sämtliches Zubehör innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Rückgabemeldung zu überprüfen.
Das Recht des Vermieters, später Schäden, Verschmutzungen, fehlendes Zubehör, fehlende Sicherungsmittel, fehlende Unterlagen, fehlendes Zwischenkabel, falsche Abstellung oder sonstige Vertragsverstöße festzustellen und abzurechnen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Ist der Rückgabeprozess unvollständig, z. B. wegen fehlender, ungeeigneter oder nicht aussagekräftiger Fotos, fehlender Rückgabemitteilung, nicht erkennbarer Sicherung, fehlendem Zwischenkabel, fehlendem Schloss, fehlenden Stützen oder nicht erkennbarem Zustand des Anhängers, gilt die Rückgabe als nicht erfolgt. Die Mietzeit läuft weiter und es können Zusatzkosten entstehen.
§18 Sonderkosten, Gebühren & Vertragsstrafen
Mit Abschluss des Mietvertrags erkennt der Mieter diese Gebührenordnung verbindlich an.
| Anlass | Kosten |
|---|---|
| Verspätete Rückgabe bis unter 1 Stunde | 39,99 € |
| Verspätete Rückgabe ab 1 Stunde | 150 € Pauschale + 1 weiterer Miettag |
| Vorzeitige Abholung vor Mietbeginn | 150 € |
| Rückgabe an falschem Standort | 550 € Pauschale |
| Abstellen an einem nicht vereinbarten Standort innerhalb derselben Stadt/Gemeinde | 150 € zzgl. Umsetzungs- und Fahrtkosten |
| Nicht genehmigte Auslandsfahrt | 250 € Pauschale, sofort fällig |
| Unterlassung der Meldung von Schadenereignissen | 150 € |
| Nichtmeldung von Schäden | 500 € Pauschale + Schaden |
| Nichtmeldung der Rückgabe | 100 € |
| Fehlende, unvollständige oder ungeeignete Rückgabefotos | 100 € |
| Abstellen des Anhängers ohne vorgeschriebene Sicherung | 100 € |
| Anhänger nicht abgeschlossen zurückgegeben | 100 € |
| Bearbeitung von Vertragsverletzungen | Berechnung nach Aufwand, 75 € je Stunde |
| Bearbeitung von Verkehrsverstößen | 15 € |
| Umparken aufgrund Mieterverschulden | 110 €/h + 1,20 €/km An- und Abfahrt |
| Reinigung / Entfernung von Gegenständen | 75 €/h + 1,20 €/km An- und Abfahrt + Entsorgungskosten |
| Nicht gemeldete Reparaturen | 60 € |
| Nichteinhaltung der zulässigen Geschwindigkeit | 100 € |
| Verlust des Schlosses | 100 € |
| Verlust oder Nichtrückgabe des Zwischenkabels | 100 € |
| Fehlende Rückgabe eines Unterlegkeils | 25 € je Stück |
| Unsachgemäße Ladungssicherung | 100 € |
| Unzulässige oder fehlende Stützlast | 100 € |
| Nutzung entgegen den Nutzungsbeschränkungen gemäß §8 | 100 € je Verstoß |
| Überlassung des Anhängers an nicht berechtigte Fahrer | 250 € |
| Entfernung, Manipulation, Abschaltung oder Beschädigung von GPS-Komponenten | 500 € zzgl. Schadensersatz |
| Bearbeitung von Buchungen mit ungültigem Dokument z. B. ungültiger oder ungeeigneter Personalausweis, Reisepass oder Führerschein | 50 € |
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, soweit gesetzlich zulässig.
§19 Selbsthilfe des Vermieters bei Vertragsverstoß, Rückholung, Einlagerung und Entsorgung
Bei Vertragsverletzung, Mietzeitüberschreitung, unzulässiger Nutzung oder sonstiger erheblicher Pflichtverletzung wird der Vermieter – soweit gesetzlich zulässig – ermächtigt, den Anhänger im Wege der Selbsthilfe wieder in Besitz zu nehmen.
Hierzu darf der Vermieter Grundstücke betreten sowie Pforten oder Tore öffnen, soweit dies zur Rückholung erforderlich ist.
Zurückgebliebene Gegenstände dürfen kostenpflichtig eingelagert werden, bis alle erwartbaren und bereits entstandenen Kosten beglichen sind.
Nach Ablauf von 30 Tagen dürfen Gegenstände kostenpflichtig entsorgt werden, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung entgegensteht.
§20 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet – soweit gesetzlich zulässig – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleibt unberührt.
§21 Datenschutz, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Es gilt die Datenschutzerklärung des Vermieters.
Gerichtsstand für Unternehmer ist der Sitz des Vermieters. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
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